Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte sowie weitere gesundheitsbezogene Mittel, Verfahren und Behandlungen, unabhängig davon, auf welchem Kanal die Werbung erscheint. Ein Instagram-Beitrag unterliegt damit grundsätzlich denselben Vorgaben wie eine klassische Anzeige, während reine Imagewerbung ohne konkreten Produkt- oder Verfahrensbezug in der Regel nicht unter das HWG fällt.
Für Apotheken bedeutet das insbesondere, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht gegenüber der Öffentlichkeit beworben werden dürfen (§ 10 HWG) und irreführende Aussagen oder nicht belegbare Wirkversprechen unzulässig sind (§ 3 HWG). Auch Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel beziehungsweise nicht zugelassene Anwendungsgebiete ist verboten (§ 3a HWG). Bei Arzneimittelwerbung müssen zudem die vorgeschriebenen Pflichtangaben (§ 4 HWG) berücksichtigt werden. Weitere Vorgaben betreffen unter anderem Werbegaben, Zugaben und Rabattaktionen (§ 7 HWG) sowie bestimmte Formen der Publikumswerbung (§ 11 HWG), beispielsweise Angstwerbung, Werbung, die sich überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtet, oder bestimmte Empfehlungen und Krankengeschichten.
Diese Darstellung dient der allgemeinen Einordnung und stellt keine Rechtsberatung dar.
